Der WAZV Saalkreis informiert

 

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

 

in einigen Gemeinden des Verbandsgebietes wird in letzter Zeit die Abwasserkanalisation verstärkt für die Entsorgung von Hausmüll genutzt, speziell von Feucht-, Baby- und Hygienetüchern. Diese Stoffe verursachen Störungen bzw. Verstopfungen im Kanalsystem oder in der Kläranlage. Gerade Textilien aller Art und ähnliche Produkte stellen ein besonderes Problem für das System dar, weil sie nicht oder nur schwer zersetzt werden. Diese Stoffe gehören daher unbedingt in den Restmüll!

 

Die Beseitigung von Störungen im Bereich der Kanalisation, die durch solche fehlerhafte Entsorgung verursacht werden, ist teilweise mit hohen Kosten verbunden. Helfen Sie mit, unnötige Ausgaben für den Betrieb der Abwasseranlagen zu verhindern. Auch Essensreste jeglicher Art gehören ebenfalls nicht in die Kanalisation, da diese die Ansiedlung und Vermehrung von Ratten und sonstigem Ungeziefer begünstigen.

 

Aus gegebenem Anlass möchten wir Sie informieren, welche Stoffe auf keinen Fall in das Abwassersystem gehören. Das sind zum Beispiel:

 

-           Strümpfe (Strumpfhosen)

-           Putztücher (z.B. aus Microfaser oder sonstigen Kunststofffasern)

-           sämtliche Textilien (auch textile Feuchttücher wie z.B. Babytücher)

-           Windeln

-           Artikel der Monatshygiene

-           Wegwerfrasierer und Rasierklingen

-           jegliches Verpackungsmaterial

-           Katzenstreu

-           Speisereste

-           Wattestäbchen

-           Medikamente

-           Öle und Fette

-           Chemikalien und Gifte

-           Farbstoffe

-           Baureste wie Mörtel und Schlämme

OOWV Brake

Foto: OOWV Brake

 

Im Übrigen gehören Putzwasser und sonstige Reinigungsmittel sowie umweltgefährdende Stoffe (hierzu zählen auch Zigarettenstummel) nicht in den Straßengully. Da diese Regenwasserkanäle in den meisten Fällen direkt in die Vorflut (offene Gräben oder Bäche) entwässern, werden die Gewässer hierdurch verunreinigt. Dies kann gemäß §324 Strafgesetzbuch geahndet werden.

 

Vielen Dank für Ihre Mithilfe.

 

Ihr Wasser- und Abwasserzweckverband Saalkreis